Die Bundesregierung hat am Samstag den zweiten “Lockdown” (Massenquarantäne) bekanntgegeben. Dieser beginnt mit Dienstag den 3. November 2020 um 20 Uhr. Die Maßnahmen sind vorläufig bis Ende November begrenzt.
Die Situation gilt als kritisch, Österreich muss daher die weitere Verbreitung des Sars-Cov-2-Virus verhindern und sperrt wieder zu, doch diesmal ist der “Lockdown” anders gestaltet.
Damit endet nun die im Mai und Juni verkündete “neue Normalität”. Zwar ist das oberste Ziel gleich wie im März die Kontaktvermeidung und Verhinderung der Überlastung der Intensivstationen, doch werden weit weniger Teile des täglichen Lebens zusperren als beim ersten Lockdown.
DIFFIZILER LOCKDOWN:
Das neuerliche Herunterfahren der Gesellschaft gestaltet sich nun aber wesentlicher diffiziler als es im März der Fall war. Zwar werden Freizeiteinrichtungen wie Sportzentren, Fitnesscenter, Bäder, Theater, Museen, Zoos und Gastronomiebetriebe geschlossen – letztere dürfen allerdings zwischen 6:00 und 20:00 Uhr zur Speisenabholung geöffnet bleiben. Die Hotelerie darf für Geschäftsreisende weiterhin geöffnet bleiben, eine Bewirtung und Beherbergung von Touristen bleibt aber untersagt.
Schul- und Betriebskantinen sind von der Schließung des Gastgewerbes diesmal ausgenommen, denn Kindergärten, Pflicht- und Volksschulen bleiben weiterhin geöffnet.
Bei den Bildungseinrichtungen werden aber die Oberstufen und Universitäten weitestgehend auf Fernlehre umgestellt, Ausnahmen gibt es für kleine Lerngruppen, Schularbeitstermine die bis Mitte November anberaumt sind dürfen unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen und Mindestabstände abgehalten werden, Schularbeiten die in der zweiten November-Hälfte geplant waren, müssen in den Dezember verschoben werden. Weitere Ausnahmen gibt es für Präsenzlehrveranstaltungen wie es etwa Labor-, Praxis- oder Zeichen-Übungen sind, dieser Art Tätigkeiten dürfen auf den Universitäten weiterhin durchgeführt werden, das gilt insbesondere für den medizinischen Bereich w.z.B. Stationspraktika im Bereich der Zahnmedizin.
Weitere Ausnahmen gibt es für das Dienstleistungsgewerbe, so bleiben Friseure, Kosmetikstudios und andere Dienstleister wie Werkstätten und Handwerksbetriebe als auch der gesamte Einzelhandel offen. Es wird jedoch wieder Personenobergrenzen in den Geschäftslokalen geben und jeder Kunde muss mind. 10m² Raum für sich haben, in kleinen Geschäften darf sich jeweils nur ein Kunde im Verkaufsraum aufhalten.
Auch dürfen Freianlagen wie etwa Fußballplätze weiterhin offen halten, Kontaktsportarten sind aber verboten. Der Spitzensport und damit auch die österreichische Fußball-Bundesliga sowie der Ski-Weltcup dürfen die Saison auch nach dem 3. November fortsetzen, jedoch müssen die Bewerbe ohne Publikum auskommen.
Veranstaltungen, Theatervorführungen, Kongresse oder Konferenzen bleiben bis auf weiteres untersagt.
AUSGANGSBESCHRÄNKUNG MIT FÜNF AUSNAHMEN:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
- Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten;
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens;
- berufliche Zwecke, sofern das erforderlich ist;
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung, dazu zählen etwa Spaziergänge mit oder ohne Haustier (z.B. Hund) und etwa Laufen.
(Quelle: ORF.at)
Die Ausgangsbeschränkungen gelten vorläufig bis 12. November, können aber mehrmals bis Ende November (geplantes Ende des Lockdown) verlängert werden.
Zur Durchsetzung sind strenge Kontrollen und Strafen von bis zu 1.450,- Euro vorgesehen. Wer etwa von der Arbeit Nachhause fährt und kontrolliert wird, soll aber grundsätzlich kein Bestätigungsschreiben vom Arbeitgeber vorlegen müssen. Es reicht – laut Innenminister Karl Nehammer – wenn dieser der Polizei es glaubhaft vermitteln kann, dass er oder sie von der Arbeit kommt oder eben zum Arbeitsplatz fährt.
VERBOT VON PRIVATEN PARTIES:
Hinzu kommt, dass sich die Wirtschaftskammer mit ihrer Forderung Kontrollen im privaten Bereich zur Unterbindung von sogenannten Garagen- und Gartenpartys durchsetzen konnte, dieses Verbot wird nun bundesweit umgesetzt. Dabei wollte die Kammer auch, dass der Gesetzgeber Schritte gegen die als “Para-Gastronomie” bezeichnete Erscheinung von illegalen Gastro-Betrieben setzt.
In Oberösterreich hatte die Landesregierung bereits am Donnerstag eine entsprechende Verordnung erlassen.
Außerdem dürfen sich ab Dienstag im öffentlichen Raum nur mehr maximal zwei Haushalte außerhalb des privaten Wohnbereichs treffen. Gegenseitige Besuche von Pärchen sind weiterhin erlaubt und auch das Übernachten beim jeweiligen Partner bleibt gestattet.
Es sei jedenfalls darauf hingewiesen, dass es noch zu Detailänderungen kommen kann, nachdem der Verfassungsgerichtshof in seiner Oktober-Saison etwa das Betretungsverbot von Gastronomiebetrieben im Frühjahr als gesetzeswidrig bewertet und aufgehoben hat, ist damit zu rechnen, dass die neuen Erwägungsgründe deutlicher ausformuliert werden als dies beim ersten “Lockdown” der Fall war.
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