Die selbstgedruckte Pistole (3D-Gun) geht um, bereits 2013 wurde das Thema international argwöhnisch beäugt. Doch was ist wahr, was ist Mythos und was sagen die Behörden dazu?
3D-GUN – MYTHOS, SOMMERLOCH ODER REELLE GEFAHR?
Der 3D-Kunststoffdruck gehört zu den großen technischen Trends dieses Jahrzehnts, war es noch in den ausgehenden 90er und frühen 2000er Jahren eine Sensation im eigenen Haus einen Papierdrucker/Kopierer zu haben, geht es nun in die dritte Dimension.
Von der Ausstechform, über Spielzeugmodelle bis hin zu Schrauben, nützlichen Haushaltsgegenständen, wie Garderobenhaken oder Ersatzteilen für die Waschmaschine, kann man alles im 3D-Drucker Zuhause innerhalb einiger Minuten bis mehreren Stunden produzieren.
Und so verwundert es auch nicht, dass sich auch die Frage der selbstgedruckten Waffen immer wieder stellt, so auch Ende Juli, als in den USA vorläufig die Baupläne für die “Liberator-Gun”, nach einer vierjährigen Sperre, erneut online gestellt wurden.
Dies sorgte weltweit für Schlagzahlen und auch in Österreich stellte sich die Frage ob in Zukunft jeder Bastler mit einem 3D-Drucker eine nicht registrierte Pistole drucken könnte?
Video: August Peter Zurk und Claudio Schiesl erklären was es mit 3D-gedruckten Waffen auf sich hat.
Doch so einfach wie der Dokumentendruck ist diese Sache nicht und wer glaubt er kann einfach so eine 3D-Gun drucken, irrt sich gewaltig. Denn hierfür braucht es nicht nur Fachwissen, sondern auch die richtige Ausstattung, das entsprechende Equipment, Geduld und das geeignete Material.
Denn Plastik ist nicht gleich Plastik und 3D-Drucker sind keine magischen Replikatoren aus Star Trek, die aus Luft Hightech-Produkte herbei zaubern können.
Und auch wenn es in vielen Videos und Fernsehbeiträgen so einfach aussehen mag, zwischen Industrie- und Heimdrucker finden sich nach wie vor kilometerweite Qualitätsunterschiede, die sich von Ausführung über Herstellungsverfahren bis hin zur Druckzeit spannen.
Video: CHIP-Test – Bereits vor vier Jahren zeigte das CHIP-Magazin dass die selbstgedruckte Pistole eher Wunschtraum, als Realität ist.
So braucht es eben viel Zeit um ein Gerät nachzubearbeiten und überhaupt in Gang zu bringen. Ein Test des Magazins CHIP zeigt etwa wie eine Liberator 3D-Gun bei der ersten Schussabgabe fachgerecht zerlegt wird. Was eher möglich ist dass man mit Heim-Druckern wie dem M3D oder Prusa Mark 3 Spielzeug-Waffen herstellen kann, so kann eine Spielzeugarmbrust etwa Zahnstocher verschießen, aufs Gesicht eines Menschen sollte man damit trotzdem nicht zielen, denn so etwas kann ins Auge gehen.
WAS SAGT DAS INNENMINISTERIUM DAZU?
INSIDE POLITICS bat die Ministerien für Inneres und Wirtschaft um eine Stellungnahme zur Causa, die Antwort des Innenministerium ist bereits eingetroffen, für das Ressort nahm Christoph Pölzl Stellung.
INSIDE POLITICS: Gibt es Pläne seitens des Innenministeriums für eine Registrierungspflicht von 3D-Druckern, bzw. auf EU-Ebene entsprechende Vorlagen?
Christoph Pölzl: Derzeit gibt es keine Registrierungspläne für 3D-Druckern seitens des Innenministeriums. Über eine Diskussion auf EU-Ebene ist dem BMI nichts bekannt.
Ist es Privatpersonen erlaubt Waffen im 3D-Drucker zu produzieren?
Das Waffengesetz regelt die Herstellung von Schusswaffen mittels 3D Drucker nicht ausdrücklich.
Aber durch den Ausdruck einer Schusswaffe mit einem 3D-Drucker gelangt der Betroffene in den Besitz dieser Schusswaffe und kommen diesfalls die einschlägigen Regelungen über den Besitz einer solchen Schusswaffe zur Anwendung.
Dies bedeutet, dass im Falle des Ausdruckes einer Schusswaffe der Kategorie B (Faustfeuerwaffe, halbautomatische Schusswaffe oder Repetierflinte) der Betroffene Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie B sein muss. Der Erwerb einer solchen Schusswaffe muss der Waffenbehörde gemeldet werden.
Wird mit dem 3D Drucker eine Schusswaffe der Kategorie C (Schusswaffen mit gezogenem Lauf “Büchsen”) oder D (Schusswaffen mit glattem Lauf “Flinten”) ausgedruckt, muss der Betreffende mindestens 18 Jahre alt sein und darf über ihn von der Waffenbehörde kein Waffenverbot verhängt worden sein. Die ausgedruckte Schusswaffe der Kat. C und D muss bei einem Waffenhändler im Zentralen Waffenregister registriert werden.
Ist der Betroffene nicht zum Besitz der entsprechenden Schusswaffe berechtigt, stellt dies je nach Kategorie der Schusswaffe eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung dar. (Anm. d. R., das Innenministerium weißt daraufhin dass es auf den exakten Sachverhalt ankommt, weshalb hier keine pauschale Aussage getroffen werden kann)
Zur Anwendung könnte auch § 18 WaffG kommen, nämlich insofern als der Besitz und Erwerb vom Kriegsmaterial einer Bewilligung bedarf. Dabei ist nicht nur an den Ausdruck von Kriegsmaterialwaffen zu denken (etwa vollautomatische Schusswaffen), sondern könnten bestimmte 3D Drucker unter Umständen auch unter die Kriegsmaterialverordnung und somit unter den Begriff Kriegsmaterial fallen, nämlich dann, wenn der 3D Drucker als Maschine oder Anlage, die ausschließlich zur Erzeugung von Kriegsmaterial geeignet ist, zu subsumieren ist.
Zu beachten ist auch, dass die gewerbsmäßige Herstellung von Waffen einer Bewilligung nach der Gewerbeordnung bedarf und der Erwerb und Besitz von Technologie in diesem Zusammenhang allenfalls unter die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes fallen können. Genauere Auskünfte dazu könnte das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erteilen.
Zudem unterliegt eine solche gedruckte Waffe auch den Bestimmungen des Beschußgesetzes (sic!). Hierfür ist das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zuständig.
Gab es schon Vorfälle mit 3D-gedruckten Waffen?
Derzeit ist in Österreich kein derartiger Fall bekannt. Auch wurde eine solche Waffe noch nie für eine Straftat in Österreich verwendet.
Tests zeigen, dass diese Waffen kaum brauchbar sind bzw. bei der ersten Schussabgabe explodieren.
Ist der Besitz von Druckplänen erlaubt und dürfte man etwa für Unterrichtszwecke Schauobjekte drucken (Z.B. im Modellmaßstab 1:10)?
Es gibt keine Rechtsgrundlage, die den Besitz von Druckplänen nicht gestatten würde. Auch Schaumodelle (je nachdem ob funktionsfähig etc. – auch hier kommt es auf den Einzelfall an) würden den zuvor genannten Bestimmungen unterliegen, da das Waffengesetz hier keine Ausnahmen vorsieht.
Abschließend darf ausgeführt werden, dass eine Beurteilung, ob ein bestimmter Gegenstand (bereits) eine Waffe oder einen wesentlichen Teil einer Waffe darstellt, nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden kann.
INSIDE POLITICS bedankt sich bei Ressortsprecher Christoph Pölzl vom Innenministerium für die Beantwortung der Fragen. Wir weisen auch noch einmal darauf hin, dass die Herstellung einer selbstgedruckten Pistole (3D-Gun), nicht nur waffenrechtlich ein Problem darstellen kann, sondern auch das Abfeuern solcher Waffen eine Gefahr für das eigene Leben sein kann.
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