Mit 11. März trat im gesamten Bundesgebiet ein Veranstaltungsverbot ein. Dies betrifft insbesondere Versammlungen und Kundgebungen im Freien und in geschlossenen Räumen. Einkaufszentren oder Restaurants sind davon aber explizit nicht betroffen.
Die steirische Landesregierung hat am 11. März den folgenden Erlass veröffentlicht und die regionalen Medien darum gebeten die Details des Veranstaltungsverbots in der Berichterstattung einzubetten oder das Dekret als Ganzes zu veröffentlichen. Inside Politics veröffentlich daher den gesamten Beschluss um diesem Ersuchen nachzukommen.
MITTEILUNG DER BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDEN
Die Bezirkshauptmannschaften der Steiermark und der Bürgermeister der Stadt Graz haben Verordnung mit folgendem Inhalt erlassen:
§ 1 Veranstaltungsverbot
(1) Verboten sind sämtliche Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum oder mit voraussichtlich mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien.
(2) Als Veranstaltung gilt jede Zusammenkunft von Personen, die insbesondere in Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden.
§ 2 Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot
(1) Das Verbot des § 1 gilt nicht für Zusammenkünfte
– allgemeiner Vertretungskörper,
– der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts oder im Rahmen der öffentlichen Verwaltung,
– der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesheers,
– der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr,
– in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung,
– nach völkerrechtlichen Verpflichtungen,
– aus Anlass von Betriebsversammlungen.
(2) Das Verbot des § 1 gilt weiters nicht für
– die Arbeitstätigkeit in Unternehmen,
– die Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens, das ist insbesondere der Lebensmittelhandel, Einkaufzentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen,
– den öffentlichen Personenverkehr sowie die unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.
§ 3 Zeitlicher Geltungsbereich
Die Verordnung tritt mit 11. März 2020 in Kraft und mit 3. April 2020 12 Uhr außer Kraft.
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