Die Presseabteilung der Rundfunk und Telekom-Regulierungs-GmbH (RTR) hat heute eine Presseaussendung über den OTS-Dienst der APA veröffentlicht. Dabei weist diese im Auftrag der Medienbehörde darauf hin, dass nicht alle YouTuber in Österreich meldepflichtig sind.
Hinweis: Die Medienbehörde weißt darauf hin, dass wenn keine Spenden, Werbung geschalten oder anderen Einkünfte einen Kanal als auch damit verbundenen Angeboten finanzieren, die Meldepflicht nach dem Audiovisuellen Mediendienste Gesetz entfällt. Von der aktuellen Infokampagne (wir berichteten) sind Hobby-YouTuber laut KommAustria somit nicht betroffen.
Keine Meldepflicht Hobby-YouTuber und private, nicht kommerzielle Internet-Videos
Wien (OTS) – Die Medienbehörde KommAustria verschickt derzeit Informationsschreiben an die Betreiber von YouTube-Kanälen und ähnlichen Angeboten auf anderen Social Media-Plattformen, um über gesetzliche Vorgaben und eine damit verbundene, allfällige Anzeigepflicht solcher Dienste Auskunft zu geben. Betroffen von einer Anzeigepflicht sind nur Angebote, die wirtschaftlich bzw. gewerblich betrieben werden, indem beispielsweise Werbeeinnahmen erzielt oder Produkte platziert werden, und denen die Behörde eine Fernsehähnlichkeit attestiert. Private, nicht kommerzielle Hobby-Angebote sind nicht betroffen.
Einige Medien, die gegenwärtig über die Info-Kampagne der Behörde berichten, erwecken den falschen Eindruck, jedwede Veröffentlichung von Videos im Internet sei bei der Medienbehörde KommAustria oder bei ihrem Geschäftsapparat, der RTR-GmbH, anzeigepflichtig. Zusätzlich werden YouTuber in diesen Berichten verunsichert, indem eine gesetzlich vorgesehene Strafe für die Nicht-Anzeige in Höhe von 4.000,00 Euro in den Mittelpunkt der Berichterstattung gestellt oder zumindest überbetont wird. Die Informationskampagne der KommAustria dient jedoch unter anderem genau dem Zweck, keine Strafen verhängen zu müssen.
Das Informationsschreiben der KommAustria ist als persönlicher Brief formuliert und erläutert die Kriterien, die ein Online-Videoangebot zu einem anzeigepflichtigen Dienst qualifizieren. Eine allgemeine Version des Schreibens ist auf der Website der RTR-GmbH veröffentlicht: https://bit.ly/2wSVNV8
Wird ein Online-Videoangebot angezeigt, so prüft die KommAustria noch einmal, ob das betreffende Angebot tatsächlich anzeigepflichtig ist. Auch für Fragen steht die Behörde immer zur Verfügung.
Eine Anzeigepflicht für Videoabrufdienste im Internet besteht dann, wenn das Videoangebot Hauptzweck ist und einen gewerblichen Hintergrund hat. In dem Fall ist die Anzeigepflicht verbindlich und ein Verstoß tatsächlich mit Strafe bedroht.
Die Informationskampagne der KommAustria hat bereits im Frühjahr 2017 mit einer Veranstaltung in Wien und mit der Veröffentlichung von Erklär-Videos auf dem YouTube-Kanal der RTR begonnen. Seither setzt die Medienbehörde kontinuierlich ihre Bemühungen fort, um über die diesbezügliche Gesetzeslage und ihre Aufsichtspflicht über derartige Angebote zu informieren. Unter https://www.rtr.at/de/m/InfoAbruf sind dazu umfangreiche Materialien veröffentlicht.
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