Wenn ein Mensch zum Pflegefall wird, bedeutet das nicht nur einen schwerwiegenden Einschnitt in seine Lebensverhältnisse, sondern auch eine erhebliche finanzielle Belastung für den Betroffenen. Wir geben in Teil 1 unserer Kolumne über die Altenpflege Tipps, wie man eine Pflege zu Hause finanziert und auf was man und deren Finanzierung.
Es kann schnell gehen wenn ein älterer Mitbürger auf einem Teppich ausrutscht, sich ein Bein bricht oder einen schweren Infekt erleidet, stellt sich schnell die Frage, ob dieser nun zum Pflegefall wird. Krankenhäuser bieten hier mit ihren Sozialdiensten eine Beratungsmöglichkeit, man kann sich aber auch an Pflegeorganisationen oder andere öffentliche Servicestellen wenden.
Die ersten Fragen die man sich stellen muss, sind wie stark ist die Beeinträchtung des selbstständigen Lebens und welche Variante der Pflegeversorgung ist notwendig. So kann es ja auch sein, dass nach einem längeren Krankenhausaufenthalt nur eine temporäre Unterstützung gebraucht wird, bis der Patient wieder vollständig genesen ist, oder eine Tagesbetreuung durch einen Pflegedienst ausreicht.
Seniorenheime, betreutes Wohnen oder einen Umzug zu Verwandten stellen weitere Möglichkeiten dar, dazu kommen ca. 62.000 Personenbetreuer und -Innen, die eine 24 Stunden Betreuung anbieten.
Im Regelfall kosten solche als “Selbstständige” tätigen Personenbetreuer 1.100- 1.300,- Euro für einen zwei Wochen Turnus und werden über Agenturen vermittelt.
Die Pflegekräfte wechseln sich meistens alle zwei-vier Wochen ab, d.h. insgesamt entstehen der Pflegeperson Kosten in der Höhe von 2.200-2.600,-Euro.
Dazu kommen dann noch Pflegebedarfsmittel, von der Windel über den Rollstuhl, bis hin zum Krankenbett.
An welche Stellen man sich wenden kann und unter welchen Umständen ein Pflegebedürftiger Geld aus den verschiedenen Sozialtöpfen oder durch einen Steuerausgleich vom Finanzministerium erhält, erklären wir in den folgenden vier Unterkapiteln, dort befinden sich auch Links zu Infoseiten und den notwendigen Formularen.
Ein Hinweis noch, alle hier genannten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, das gilt insbesondere für Sonderförderungen die es in einigen Bundesländern (z.B. Burgenland) gibt.
1.Pflegegeld
Das Pflegegeld unterteilt sich aktuell in sieben Stufen, die Höhe hängt vom Behinderungsgrad und der Pflegebedürftigkeit der zu pflegenden Person ab. Wenn also jemand etwa durch einen Unfall in der Mobilität eingeschränkt oder gehbehindert wird, dann ist abhängig von dessen Fähigkeit selbstständige Handlungen zu unternehmen, auch die Frage wie stark er oder sie in der täglichen Lebensführung eingeschränkt ist, im Regelfall spielen Komponenten wie, Sturzgefahr, Mobilität und auch Zusatzerkrankungen wie Demenz, oder chronische Atemnot eine entscheidende Rolle bei der Einstufung, die durch ein Krankenhaus oder einen Sachverständigen (auf Antrag bei der PVA) durchgeführt wird.
Das Antragsformular steht im Link: Pflegegeld
Die aktuelle Höhe der unterschiedlichen Stufen lassen sich in der unten stehenden Tabelle ablesen.
Pflegebedarf in Stunden pro Monat | Stufe | Betrag in Euro (monatlich, 2022) |
---|---|---|
mehr als 65 Stunden | 1 | 165,40 |
mehr als 95 Stunden | 2 | 305,00 |
mehr als 120 Stunden | 3 | 475,20 |
mehr als 160 Stunden | 4 | 712,70 |
mehr als 180 Stunden, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist | 5 | 968,10 |
mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist | 6 | 1351,80 |
mehr als 180 Stunden, wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt | 7 | 1776,50 |
Quelle: Sozialministerium (Update: 30.01.2022)
2. Pflegegeldweiterzahlung bei Spitalsaufenthalt
In der Regel stellt die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) die Weiterzahlung des Pflegegeldes mit Beginn eines Krankenhausaufenthaltes ein.
Es gibt aber eine Ausnahme, falls der Patient/ die Patientin Pflegepersonal mit der Betreuung beauftragt hat und dieses in der Zeit der medizinischen Behandlung weiterhin bezahlt wird, kann man bei der PVA einen formlosen Antrag mit der Geschäftszahl des jährlichen Pensionszettels (z.b. 1111/01.01.55-1 01) auf Weiterzahlung des Pflegegeldes einbringen. Dies geht auch rückwirkend, z.b. mehrere Monate später, als auch “Post-Mortem”, also nach dem Tod der zu pflegenden Person.
Die Pensionsversicherung verlangt in der Regel eine Kopie des Meldezettels, der Honorarnote, sowie des Werkvertrages, manchmal kann auch eine Spitalsbestätigung verlangt werden, dass sich die Personenbetreuung im Krankenhaus gemeldet und an der Pflege beteiligt hat, der Redaktion ist ein Fall bekannt, bei dem dies der Fall war.
Laut Auskunft bei PVA-Mitarbeitern (Service-Hotline) ist es aber nicht notwendig, dass eine Pflegerin ständig im Krankenhaus oder überhaupt anwesend sein muss, eine solche Bestätigung kann aber verlangt werden, wenn etwa betreuende Angehörige auf der Station “einchecken” und dort ständig verweilen.
3. Förderung für 24 Stunden Pflege
Wer eine Pflegeperson zu Hause betreuen will, kann hierfür eine Förderung in der Höhe von 275 Euro pro Personenbetreuerin (max. 2 Pflegerinnen = 550 Euro/Monat) beim Sozialministerium (siehe Webseite) beantragen.
Dieser Zuschuss wird auch dann gewährt, wenn ein Angehöriger die Pflege übernimmt.
Wenn man aber hauptsächlich auf Betreuerinnen setzt, ist beim Förderungsantrag der Meldezettel, die Gewerbeberechtigung, als auch der Ausbildungsnachweis (jeweils in Kopie) der Betreuerin vorzulegen.
Das Formular kann persönlich beim Sozialministeriumservice, per Post oder via Email eingereicht werden. Die Förderung wird auch rückwirkend bezahlt, so wird der Vormonat bei der Auszahlung der ersten “Tranche” berücksichtigt.
D.h. fängt die Betreuung am 1. Februar an, ist das Formular bis spätestens 1. März einzubringen um auch die Förderung für den vorhergehenden Monat zu erhalten.
Wichtiger Hinweis, auch nicht vollständig ausgefüllte Anträge können eingesendet werden, es zählt das Eingangsdatum, man kann also auch etwa nur für eine Pflegerin die Förderung beantragen, während man für die zweite Pflegekraft noch die Formalitäten regelt und fehlende Dokumente nachreicht.
Das Formular findet sich hier: Zuschuss-24 Betreuung Antrag
4. Steuerliche Absetzbarkeit
Die Pflegekosten sind steuerlich absetzbar, bei den enormen Aufwendungen die für Anschaffung von Betreuungsmaterial, Honorare und Zusatzleistungen (etwa Hauskrankenpflege, Physiotherapie etc.) anfallen, ist es durchaus möglich, dass man die gesamte Steuerlast eines Jahres rückvergütet bekommt.
Als Erleichterung für solche Fälle gibt es seit 2017 die sogenannte antragslose Arbeitnehmervergütung, das ist ein von Amtswegen eingeleiteter automatischer Steuerausgleich. Dieser kommt zur Anwendung, wenn das Finanzamt im Vorjahr feststellte, dass die Voraussetzungen für einen solchen automatisierten Vorgang vorliegen (z.B. ein Pflegefall), Details dazu finden sich auf der Webseite des Finanzministeriums.
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Damit endet der erste Teil unserer Serie über die Altenpflege, demnächst sprechen wir mit dem Fachgruppenobmann der Personenbetreuer in der steirischen Wirtschaftskammer Herrn Andres Herz und werden dem Thema 24 Stunden Pflege zu Hause etwas mehr nachgehen.
BIS BALD,
EUER SIVIC
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