Willkommen zum 291. Blogbeitrag!
Auch wenn es viele nicht hören wollen, Bloggen und Youtuben ist rechtlich weniger trivial als gedacht.
In einer neuen Reihe wollen wir Licht ins juristische Dunkel des Internet-Rechts bringen.
Was Youtuber/Vlogger wissen
sollten…
Ob Fashion-Beiträge, Sportaufnahmen, Gameplay oder einfach nur Blödsinn in reden und sich über die Welt unterhalten, im Netz findet man vieles. Dass der Aufstieg in die Liga der Leute die mit dem Netz auch Geld verdienen ein durchaus steiniger und sehr rutschiger ist, kann ich als Blogger durchaus aus eigener Erfahrung sagen.
Für diejenigen die es nicht glauben wollen, ich mach keinen Cent Umsatz mit dieser Seite (ihr könnt das aber gleich ändern 🙂 ).
Zu den Herausforderungen die so eine Unternehmung mit sich bringt, kommen noch eine Reihe von rechtlichen Regeln dazu, denn von der Impressumspflicht angefangen, kommt man von Urheberrechtsfragen bis hin zu Dingen wie AKM-Abgaben oder der Anzeigepflicht (Beitragspflicht) bei der KommAustria für audio-visuelle Mediendienste, regelrecht in eigenes Rechts-Universum.
Die Zahl der rechtlichen Stolpersteine im INTERNETZ ist fast unüberschaubar, zahlreiche Rechtsservices die auch gerne das jeweilige Gegenteil behaupten und interpretieren, erschweren die Selbstrecherche zusätzlich.
Die Politik hätte hier viel aufzuholen aber wie so oft wollen Lobby’s und Gesetzgeber lieber regulieren, als es zuzulassen dass neue Anbieter die gewohnte Einigkeit stören könnten.
Ich will mit dieser Reihe Abhilfe schaffen, aufklären und aufzeigen, was es derzeit “noch” zu beachten gibt. Eine Gewähr auf die 100%ige Richtigkeit unserer Informationen, Angaben und Interpretationen, gebe ich nicht ab.
Bevor es losgeht, bedanke ich mich nochmals herzlichst bei Andreas Kunigk und seinem Team vom Pressedienst der RTR-GMBH, für die Unterstützung bei der Recherche, sowie die schnelle und umfassende Beantwortung der Fragen.
KOMMAUSTRIA und RTR-GMBH –
Die “SUPERBEHÖRDE”!
Vor zwei Wochen kündigte der ORF Generaldirektor Alexander Wrabetz an, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in die sozialen Medien noch weiter expandieren würde, als bisher.
Da stellte sich für mich die Frage ob die zuständigen Kontrollorgane (RTR und KommAustria) somit auch mitwachsen und ob Blogs und Videokanäle auf Youtube/Facebook künftig in deren Kontrollbereich fallen werden.
Die gute Nachricht zuerst: “Reine “Printblogger” und solche die Videos als Teil ihrer Textbeiträge (Ausnahmen bestätigen die Regel) direkt in ihre Webseiten (nicht via Link) einbauen, sind von den genannten Regulierungen nicht betroffen.”
Alle anderen, bitte weiter lesen.
In Wahrheit ist das bereits der Fall, denn die Medienbehörde KommAustria und die bundeseigene Rundfunk und Telekom Regulierungs-GMBH sind für alle elektronisch verbreiteten audiovisuellen Mediendienste (also Radio, Fernsehen, Internet-Videoportale / Kanäle und Streamingkanäle) verantwortlich, die RTR dient der KommAustria hierbei als Geschäftsapparat und unterstützt sie maßgeblich in ihrem Tun.
Das Aufgabengebiet dieser “Superbehörde” reicht von Mobilfunknetzbetreibern über Konsumentenschutz und der Regulierung der Radio- und Fernsehbranche, bis zur Film-/Fernseh- und Presseförderung, auch verschiedene Schiedsstellen sind hier eingegliedert, respektive angesiedelt.
Einer der kritischsten Punkte ist die Förderung von öffentlich rechtlichen Programminhalten (Nachrichten, Heimatsendungen, Frühstücksfernsehen, Polit-Magazine etc.) in Privat-Radios und -Fernsehen, denn hier entsteht der Eindruck, dass sich der Staat eine “freundliche” Berichterstattung kauft.
Wobei sich auch die Frage stellt warum weniger schmeichelhafte Sendungen wie “BIST DU DEPPERT?” 189.012 Euro an Förderungen bekommen, vielleicht ist das ja Schweigegeld ;)!
Auch VIDEO-Anbieter im Internet werden reguliert!
Wer in Österreich seinen Wohnsitz hat, bzw. gewerblich gemeldet ist, einen Youtube-Kanal oder einen audiovisuellen Mediendienst elektronisch verbreitet, redaktionell betreibt, und kommerzielle/wirtschaftliche Ziele verfolgt, ist laut AMD-G (Audiovisuellen Mediendienst Gesetz) verpflichtet, diesen bei der KommAustria (siehe Anleitung und Merkblatt) zwei Wochen vor der Inbetriebnahme anzuzeigen.
Laut Gesetz ergibt sich aus der Anzeige eine Beitragspflicht, liegt der errechnete Finanzierungsbeitrag jedoch unter der Summe von aktuell 260 Euro jährlich (Siehe § 35 Abs. 5 durch die Indexanpassung sind die genannten 235 Euro nicht mehr korrekt), ist man nur anzeige- und nicht beitragspflichtig.
Die KommAustria als Kontrollkommission finanziert sich einerseits über den Bund und andererseits über einen Finanzierungsbeitrag den die Medienbranche zu leisten hat.
Anzeigepflichtig ist man übrigens auch dann schon, wenn man als Privatperson in seinen Videos auf Youtube oder auf einer eigenen Video-Seite Werbung schaltet und damit Geld verdient.
Laut Auskunft bei Hrn. Kunigk (RTR Pressedienst) liegt der Finanzierungsbeitrag in der Regel im Promillebereich des Nettoumsatzes, der für 2016 gültige Schwellenwert von 260,00 Euro (0,55%) würde also einen Jahresumsatz von 46.900 Euro voraussetzen.
Kleiner Hinweis für “Let’s Player” und “Gaming-Streamer“, auch Spenden/Donation und somit auch Crowd-Funding, werden als Teil des Umsatzes gesehen und mitgerechnet.
Wichtig ist auch zu wissen, das Videos oder solche Angebote die Teil von Textbeiträgen sind, nicht der Kontrolle der KommAustria unterliegen, außer sie sind in Form einer Sub-Seite (z.B. Youtube) extra abrufbar und würden damit wiederum ein audiovisuelles Angebot darstellen.
Doch auch die KommAustria irrt manchmal, bei Gericht halten ihre Entscheidungen nicht immer, im RIS (Rechtsinformationssystem) findet man etliche Aufhebungen durch Berufungsverfahren.
Beispiele dafür sind Entscheidungen betreffend der Tiroler-Tageszeitung ob die Homepage www.TT.com, einen audiovisuellen Mediendienst darstellt, oder eine Firma aus St. Pölten, die laut der Behörde “illegal” einen Testbetrieb via Satellit startete, da es Ungenauigkeiten beim Genehmigungs-/ Anzeigeverfahren gab.
Interview mit der KommAustria:
Zugegeben, das ist ein sehr spezielles Themengebiet, daher sind alle Fragen die ich bislang nicht beantworten konnte nun hier zu finden.
Viel Vergnügen damit:
- Sivicsblog: Was ist die KommAustria und was sind ihre Aufgabenbereiche?
RTR: Die unabhängige und weisungsfreie Medienbehörde KommAustria, die aus fünf Mitgliedern (einem Vorsitzenden, einem Vorsitzenden-Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern) besteht, erfüllt ihre Aufgaben gemäß KommAustria-Gesetz.
Überblick über die Aufgaben sowie weiterführender Link
zum Gesetz: https://www.rtr.at/de/m/InstitKommAustria
Der Fachbereich Medien der bundeseigenen Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH dient der KommAustria als Geschäftsapparat und unterstützt sie maßgeblich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. - Sivicsblog: Welchen Einfluss hat die KommAustria auf die Medienlandschaft und wie drückt sich das auch (Presseförderung, Schiedsstelle etc.)?
RTR: Mit ihrer Tätigkeit sorgt die KommAustria für einen fairen Wettbewerb und Medienvielfalt auf dem österreichischen Markt der elektronischen
Medien.Das Aufgabenspektrum ist ausgesprochen breit und reicht von der Vergabe von Lizenzen und Frequenzen für private Veranstalter, sowie über beispielsweise die Kontrolle der Einhaltung von werbegesetzlichen Bestimmungen oder des zulassungskonformen Verhaltens der “Privatfunker” bis hin zur Rechtsaufsicht über den ORF, vor allem nach dem ORF-Gesetz.So entscheidet sie auch über Beschwerden von Veranstaltern gegeneinander oder von Zusehern und Zuseherinnen bzw. Hörerinnen und Hörern, sofern Letztere bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Abgesehen vom Gesetzgeber selbst, hat die KommAustria erstinstanzlich in Österreich den größten Einfluss auf die elektronischen bzw. audiovisuellen Medien.Richtig ist, dass auch die Presseförderung bei der KommAustria angesiedelt ist, jedoch beinhaltet das keinerlei regulatorische Tätigkeit, sondern ist vor allem administrative Aufgabe, bei der sich Kontrolle im Wesentlichen auf die Kontrolle der Förderanträge und deren Gesetzeskonformität
beschränkt.Zusätzlich wird die KommAustria in diesem Bereich von der Presseförderungskommission unterstützt:
https://www.rtr.at/de/ppf/Kommission_2016
Eine Schiedsstelle ist bei der RTR-GmbH für Konsumenten eingerichtet und befasst sich ganz überwiegend mit Fragestellungen in Bezug auf Probleme im Bereich der Telekommunikation. Zwar ist sie auch für Probleme von
Konsumenten mit deren Kabelnetzbetreibern oder allenfalls dem Betreiber der terrestrischen Verbreitungssignale zuständig, diese Fälle sind aber ausgesprochen selten. - Sivicsblog: Inwiefern spielt das Internet und hier im speziellen auch Internetmedien (z.b. NZZ-Österreich, Neuwal oder GMX.at) eine Rolle im Aufsichtsbereich der RTR?
RTR:Die KommAustria hat auch die Aufsicht über audiovisuelle Mediendienste im Internet, sofern deren Betreiber ihren Sitz in Österreich haben. Diese Dienste sind anzeigepflichtig, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Videoabruf ist zumindest auf einzelnen Web-Pages vorrangiges Angebot,Angebot ist kommerziell (also wird bspw. werblich vermarktet, etc. …).Ein YouTube-Channel, dessen Betreiber seinen Sitz in Österreich hat, kann also der Anzeigepflicht bei der KommAustria unterliegen. Ebenso eine Sub-Page einer Tageszeitung, wenn dort vorrangig Videos zum Abruf angeboten werden. Auch die Mediatheken von TV-Sendern sind anzeigepflichtig und unterliegen hinsichtlich Angebot und Werbung den gesetzlichen Bestimmungen und somit der Kontrolle durch die KommAustria. Anbieter von linearen audiovisuellen (also streaming) Mediendiensten können als Fernsehveranstalter eingestuft werden und unterliegen hier sogar strengeren Regeln.Die Angebote NZZ, Neuwal oder GMX hingegen unterliegen nicht per se der Kontrolle durch die Medienbehörde, außer auch hier würden sich Sub-Pages speziell und vorrangig dem Angebot audiovisueller Angebote widmen. In dem Fall unterliegen dann aber nur diese Sub-Pages der Aufsicht.
Eine behördliche Regulierung von Printmedien ist unter dem Aspekt der Pressefreiheit in Österreich gesetzlich nicht vorgesehen. Gleiches gilt dementsprechend für Print-gleiche Produkte im Internet. Hier wären unter Umständen eher strafrechtliche Bestimmungen wegen Beleidigung, Hetze, Aufruf zu Hass o.ä. einschlägig. - Sivicsblog: Verschiebt sich durch die steigende Nutzung des Internets durch die Medien auch die Zuständigkeit? (Der rote Teil ist beim Kopieren verloren gegangen, daher der Kommentar am Anfang der Antwort)
RTR: Ihre Frage ist hier leider nicht vollständig. Wir nehmen an, Sie interessieren sich dafür, ob wir inzwischen mehr mit Verfahren gegen Online-Anbieter zu tun haben: Die Aufgabe wächst zweifellos, der überragend größere Teil der Tätigkeit der KommAustria bezieht sich aber weiterhin auf klassische Rundfunk-Themen. - Sivicsblog: Der ORF, ATV, Puls4, Kronen Zeitung, OE24 und andere Medien betreiben Audiovisuelle Portale in Form von Homepages (Livestreams, TVThek, Podcasts, etc.) und sind auch auf Facebook mit eigenen Seiten für die Zeit im Bild, Konkrekt, Vorstadtweiber und andere Sendungsformate vertreten.
Unterstehen auch diese Formate der Kontrollaufsicht, immerhin folgen der ZIB via Facebook mehr als 250.000 Personen und somit sind das ja auch relevante Informationsplattformen?
RTR: Grundsätzlich möchten wir hier auf die Antwort zu 3. verweisen. Das Online-Angebot des ORF unterliegt freilich auch hier einer strengeren Regulierung.
Derartige Angebote müssen (auch wenn es sich um Angebote des ORF auf Seiten von Drittanbietern wie z.B. Facebook handelt) den Anforderungen des ORF-G genügen und werden dem entsprechend von der KommAustria reguliert. - Sivicsblog: Eine der Hauptaufgaben der KommAustria als Teil der RTR (Rundfunk und Telekomregulierungsbehörde) ist es ja auch Rundfunk und Radiolizenzen zu verteilen. Wie steht es hier mit dem Internet, sind Videokanäle (z.B. auf Youtube, Facebook, Google Plus), Webradio, Podcasts (Soundcloud) oder Blogger etc., lizenzpflichtig?
RTR: Die KommAustria ist nicht Teil der RTR, sondern die der RTR
übergeordnete Behörde (siehe auch 1.).
Bestenfalls sind audiovisuelle Angebote im Internet anzeigepflichtig (siehe auch zu 3.).
Wenn Sie aus persönlichem Interesse fragen, empfehlen wir, sich mit der KommAustria bzw. mit der RTR als deren Geschäftsapparat in Verbindung zu setzen und Ihren konkreten Fall darzulegen. Wir werden Ihnen dann gern eine telefonische Erstauskunft geben.
- Sivicsblog: Sie erwähnten die Anzeigepflicht, ab wann gilt diese und ist eben jeder (also auch Privatpersonen, die auf Youtube oder Facebook z.B. Fashion-, Spiele- (Lets-Play) oder Katzenvideos hochladen) der einen audiovisuellen Mediendienst anbietet anzeigepflichtig um so festzustellen ob er Finanzierungsbeitragspflichtig ist?
RTR: Wenn eine “Privatperson” auf Youtube regelmäßig Katzenvideos zum Abruf anbietet und die Nutzer dabei z.B. preroll-Werbung zu sehen bekommen (an der die “Privatperson” verdient), dann sind das schon recht deutliche Hinweise auf das mögliche Vorliegen einer durch Werbung finanzierten Dienstleistung und damit auf einen anzeigepflichtigen Abrufdienst. - Sivicsblog: Entsteht durch die Anzeigepflicht auch immer gleich eine Zahlungspflicht (Finanzierungsbeitrag der Medienbranche)?
RTR: Die Anzeigepflicht ist zwar auch mit dem Finanzierungsbeitrag verknüpft, dient aber in erster Linie dazu, dass die KommAustria ihre regulatorische Tätigkeit gemäß Audiovisuellen Mediendienstegesetz ausüben kann. - Sivicsblog: Werden die entstandenen Kosten bei solchen Prüfverfahren, unabhängig ob der Bescheid negativ oder positiv ausfällt, dem Antragssteller in Rechnung gestellt?
RTR: Laut Gesetz können Sie bei der KommAustria die Feststellung beantragen, ob Ihr Angebot ein audiovisueller Mediendienst im Sinne des Gesetzes und damit eine Dienstleistung darstellt. Hinsichtlich Verfahrenskosten kann ich Ihnen gerade keine konkreten Beträge nennen, aber wenn überhaupt etwas anfällt, dann im einstelligen bis niedrigen zweistelligen Euro-Bereich. - Sivicsblog: Sind Sendelizenzen/Lizenzgebühren für das Internet und somit auch für Blogger, Youtuber etc. angedacht, bzw. langfristig möglich und wie wird hier zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Medien unterschieden?
RTR: Zum ersten Teil müssten Sie den Gesetzgeber fragen. Uns wäre ein solches Vorhaben nicht bekannt., es scheint aber auch nicht sinnvoll bzw. notwendig. Frequenzausschreibungen und Programmzulassungen sind vor allem in der Terrestrik, also der “klassischen” Rundfunkverbreitung von Bedeutung, weil es sich bei diesem Verbreitungsweg um ein knappes Gut handelt und insofern die Medienvielfalt eine Rolle spielt.Derartige Knappheit besteht im Internet nicht. Für die Frage nach der Beurteilung der Gewerblichkeit sind verschiedene Kriterien heranzuziehen. Sponsorships, Produktplatzierungen oder eindeutige Werbefinanzierung können solche Kriterien sein. Siehe auch hier wieder 3.. - Sivicsblog: Wäre dies mit EU-Recht/Verfassung und Menschenrechten (Recht auf freie Meinungsäußerung) vereinbar, respektive auch mit AGB von Facebook, Youtube etc.?
RTR: Diese Frage ist sehr allgemein und in der gebotenen Kürze nicht seriös zu beantworten. Die Kontrolle durch die KommAustria wirkt sich gewöhnlich nicht auf die journalistischen Inhalte aus, sondern bezieht sich im Sinne eines fairen Wettbewerbs und auch des Konsumentschutzes auf die Einhaltung allgemeiner Bestimmungen des Werberechts oder bspw des Jugendschutzes. - Sivicsblog: Wie sieht die KommAustria die Thematik mit Bloggern, Youtubern, oder V-Logger (Videoblogger) im Allgemeinen (rechtliche Situation, Kontrollbereich etc.)? Sollen diese Gruppen auch die Möglichkeit besitzen dürfen, auch wenn sie nicht gewerblich tätig sind, sich als Journalisten bezeichnen und somit die selben Rechte erhalten dürfen, oder nicht?
RTR: Hierzu können wir uns nicht äußern. Da es sich um medienpolitische Fragen handelt, sollten Sie diese Fragen an den Gesetzgeber richten. - Sivicsblog: Zum Thema Presse-, Fernseh-, und Filmförderung. Ist angedacht diese auch auf reine Internetmedien zu erweitern oder wird diese weiterhin nur den klassischen Medien (Radio, Fernsehen und Filmproduzenten) vorbehalten sein?
RTR: Auch diese Frage kann nur der Gesetzgeber beantworten, dessen Vorgaben die KommAustria bzw. die RTR-GmbH dann erfüllen werden. - Sivicsblog: Gibt es aktuell oder in naher Zukunft Förderprojekte von Seiten der KommAustria zum Thema digitale Medien und Internet um eben auch hier Leuten (Bloggern etc.) die Möglichkeit zu geben sich weiterzuentwickeln?
RTR: Hierzu fehlt uns der gesetzliche Auftrag und dementsprechend auch die Mittel. Bei der RTR-GmbH ist der Digitalisierungsfonds eingerichtet, der jedoch im Kern auf die Umstellung von analogem auf digitalen Rundfunk
ausgerichtet ist und der mit der Umstellung des Antennenfernsehens von
analog auf digital (begann 2006) erstmals zum Tragen kam.Sollte es jetzt zu einer Einführung von digitalem Hörfunk auf Basis von DAB+ kommen, dann wäre auch das ein typisches Projekt für den Digitalisierungsfonds. Dabei geht es aber bspw. um die Abfederung von erhöhten Verbreitungskosten, die für die Veranstalter für die Zeit der parallelen Verbreitung analoger und digitaler Signale entstehen, oder um die Unterstützung einer Kommunikation über die Einführung der neuen Technologie gegenüber den Konsumenten.
FAZIT:
Interessant ist, dass die RTR-GMBH/ KommAustria zwar Gebühren von audiovisuellen Mediendiensten im Internet einhebt, aber keine Förderungen ausschüttet, weil ihr der rechtliche Auftrag fehlt.
Das kann man sehen wie man will, zeigt aber dass auch hier ein Nachholbedarf herrscht.
Wir werden noch öfters auf das Thema Recht zu sprechen kommen, ich für meinen Teil weiß aber bereits jetzt, dass die Ungleichberechtigung von Bloggern und Vloggern in ihren Rechten gegenüber Journalisten und Verlegern (Redaktionsgeheimnis, Beweisumkehrungsrecht, usw.) ein wesentlicher Punkt im Gesetz ist, der geändert gehört.
Wenn also für Blogger und Vlogger die selben Pflichten (Anzeige-, Abgabepflichten, etc.) wie für Medien gelten, dann kann es also nicht sein, dass wir wenn wir Werbung auf unseren Webseiten schalten oder Spenden annehmen, Seitens der Wirtschaftskammer als Werbeagenturen oder Ankündigungsunternehmen eingestuft werden, wenn sonst alle Kriterien erfüllt sind die auch Zeitungen vorweisen.
Es stellt sich auch die Frage ob jede Person die im Internet Videos hochlädt dies gleich im Vorfeld der Medienbehörde melden muss, nur weil das Gesetz keine Trennung zwischen privaten und gewerblichen Betreibern vorsieht und eine generelle Meldpflicht für alle Österreicherinnen und Österreicher vorschreibt. Denn rechtlich gesehen endet die Meinungsfreiheit beim Bewegtbild und so steht jeder Videokanalbetreiber unter dem Gewerbeverdacht. Ob das sinnvoll ist, mag ernsthaft bezweifelt werden.
HABT EUCH WOHL UND BLOGGT SAUBER:
EUER SIVIC!
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